AGB/AVB

1. Allgemeines

Diese allgemeinen Bedingungen gelten nur im Rechtsverkehr zwischen Unternehmern im Sinne des
§ 14 BGB. Das Verbraucherschutzrecht findet keine Anwendung.

Bei EDV-Dienstleistungsvereinbarungen gelten ergänzend die gesonderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für diesen Geschäftsbereich.

Für alle Lieferungen und Leistungen, die wir als Verwender dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen gegenüber unserem Kunden erbringen, gelten neben den vertraglichen Vereinbarungen ausschließlich diese Bedingungen. Sie werden Bestandteil des Vertrages und schließen die Geltung entgegenstehender oder abweichender allgemeiner Bedingungen des Kunden aus. Diese Geschäftsbedingungen können nur mit unserem schriftlichen Einverständnis geändert oder abbedungen werden. Die Ausführung der Lieferung oder Leistung bedeutet keine konkludente Annahme entgegenstehender Bedingungen des Kunden. Im Zweifel gehen die Vereinbarungen aus dem Hauptvertrag diesen Bedingungen vor.

Wir behalten uns an allen dem Kunden überlassenen Unterlagen Eigentums- und Urheberrechte vor. Das gilt insbesondere bei Hardware- und Softwareüberlassungen. Sie dürfen Dritten nur nach unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung überlassen oder weitergegeben werden.

2. Angebot und Vertragsschluss

Angebote sind freibleibend, d. h. sie stellen lediglich die Aufforderung an den Kunden dar, uns einen entsprechenden Auftrag zu erteilen oder eine Bestellung vorzunehmen. Eine vertraglich bindende Vereinbarung kommt erst durch unsere Bestätigung zustande (Hauptvertrag). Vorherige Vorschläge, Aussagen, Darstellungen, Nebenabreden oder Bedingungen sind für beide Parteien nicht bindend.

Angaben über Abmessungen, Leistungsdaten, Materialien, Farbe, Konstruktion und sonstiger Merkmale sind lediglich Beschreibungen des Auftragsgegenstandes für eine beispielhafte Kostenberechnung. Eine Beschaffenheitsvereinbarung ist dies nur dann, wenn es ausdrücklich als solche bezeichnet ist. Eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Sache wird nicht übernommen.

Lieferungen erfolgen nach den Spezifikationen des jeweiligen Herstellers nach Maßgabe der bei Vertragsschluss aktuellen Version.

Soweit im Hauptvertrag nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt den Vertrag ganz oder teilweise durch Dritte ausführen zu lassen.

3. Abtretung bei der Abrechnung von Sprechstundenbedarf

Bestellung von Sprechstundenbedarf kann vom Kunden durch die Übertragung der Forderungen gegenüber den Kostenträgern (z. B. Krankenkassen) durch Übermittlung von Sprechstundenbedarfsrezepte erfolgen. Diese Forderungsabtretung wird hiermit von der RADSERV GmbH angenommen.

Die Rezepte, Verordnungen oder sonstige zur Abrechnung berechtigenden Belege müssen durch den Kunden in der rechtlich vorgeschriebenen Form vollständig an die RADSERV GmbH übersandt werden.

Sollte der Auszahlungsanspruch des Kunden gegenüber den Kostenträgern nicht ausreichen oder nicht akzeptiert werden, um die Ansprüche der RADSERV GmbH gegenüber dem Kunden aus der Lieferung von Sprechstundenbedarf zu tilgen, so ist der Kunde verpflichtet, den restlichen Zahlungsanspruch der RADSERV GmbH gemäß einer separaten Rechnung zu zahlen. (Siehe auch Nr. 7 dieser allgemeinen Bedingungen).

Die RADSERV GmbH weist den Kunden hiermit ausdrücklich darauf hin, dass die oben genannte Forderung zwecks Abrechnung mit den Kostenträgern an das RZH Rechenzentrum für Heilberufe GmbH weiter übertragen wird. Es gelten die gleichen Bedingungen wie für die Übertragung der Forderung an die RADSERV GmbH. Der Kunde stimmt durch die Übersendung der zur Abrechnung berechtigten Belege dieser Weiterübertragung zu.

 

4. Lieferung und Gefahrübergang

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache im Falle des Versendungskaufs auf den Kunden über, sobald die Lieferung vom Verkäufer oder einem Unterlieferanten an den ersten Frachtführer am Versendungsort übergeben wurde. Das Gleiche gilt bei vereinbarter frachtfreier Lieferung.

Lieferungs- und Leistungszeiten sind nur als annähernd zu betrachten und lösen keinen Verzug aus, sofern nicht schriftlich eine ausdrückliche und verbindliche Zusage eines kalendarisch festgelegten Liefertermins durch uns erfolgte.

Verzögert sich die Leistungserbringung durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf ihn über. Nimmt der Kunde die Lieferung nicht am angekündigten Liefertermin an, sind wir berechtigt, die Produkte auf Kosten des Kunden zu lagern und, wenn der Kunde die Lieferung nicht an einem weiteren angekündigten Termin annimmt, zur Weiterveräußerung.

Wir werden alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um am angekündigten Liefertermin zu liefern. Bei Lieferverzögerungen, die wir nicht zu vertreten haben, ist der Kunde weder zum Rücktritt berechtigt, noch haften wir für etwaige durch die Lieferverzögerung verursachte Schäden; dies betrifft auch Lieferverzögerungen von Unterlieferanten. Die Lieferungs- und Leistungszeiten verlängern sich dann in angemessenen Umfang. Bei Verzögerungen der Lieferung, die wir zu vertreten haben, hat der Kunde das Recht, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des daraus entstandenen Schadens zu verlangen. Ersatz des mittelbaren Schadens bzw. Folgeschäden (wie beispielsweise Produktionsausfallschäden oder entgangene Gewinne) sind auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

In der Regel führen wir Lieferungen im Rahmen von Streckengeschäften aus, dies gilt insbesondere bei dem Versand von Arzneimitteln.

Wir nehmen also die Arzneimittelbestellung des Kunden auf und geben diese an einen Großhändler bzw.  Hersteller weiter, der die Arzneimittel direkt an den Kunden liefert. Wir sind im Besitz der Großhandelserlaubnis nach § 52 a Arzneimittelgesetz.

5. Verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an den Produkten geht erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises, auch bereits früher oder erst künftig aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden entstandener bzw. entstehender Forderungen, auf den Kunden über. Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und darf diese weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.

Er ist bis auf Widerruf berechtigt, diese weiterzuveräußern oder weiterzuverarbeiten, sofern dieses im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgt. Sollte der Kunde die Vorbehaltsware weiterveräußern, weiterverarbeiten oder verbrauchen (z. B. Hygieneartikel zum Einmalgebrauch) tritt er seine daraus entstehenden Forderungen (einschließlich aller Nebenrechte und Sicherheiten) bereits jetzt in Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrages (einschl. Mehrwertsteuer) als Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Kunde bis auf Widerruf zur Einziehung der Forderung berechtigt.

Auf Verlangen des Kunden sind wir verpflichtet, das Eigentum an der Vorbehaltsware und die vom Kunden an uns abgetretenen Forderungen an ihn zurückzuübertragen, als deren Wert, den Wert der uns gegenüber dem Kunden insgesamt zustehenden Forderungen um mehr als 15 % übersteigt.

Verarbeitung und Umbildung unserer Ware durch den Kunden findet ausschließlich für uns statt. Bei Umbildung oder der Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis zu der anderen verarbeiteten Ware zur Zeit der Verarbeitung.

Der oben genannte Eigentumsvorbehalt gilt auch für den Fall der Übertragung von Nutzungsrechten an den Kunden an der von uns erstellten Software oder der Überlassung von Rechten zur Ausübung von Urheberrechten.

6. Haftung

Die Haftung für Schaden sind ausgeschlossen, soweit die RADSERV oder ihr gesetzlicher Vertreter oder ihr Erfüllungsgehilfe  den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für wesentliche Vertragspflichten, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Kunde vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten), es sei denn, der Schaden geht über den vertragstypischen und/ oder vorhersehbaren Schaden hinaus.

Der Haftungsausschluss gilt auch nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen  Pflichtverletzung der RADSERV oder einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Die Beschränkung der Haftung gilt zudem nicht für Schäden a) aus der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit oder b) aus dem Vorhandensein eines Leistungserfolgs oder c) aus der Übernahme eines Beschaffungsrisikos gem. § 276 BGB oder d) aus dem Verzug im Falle der Vereinbarung eines fixen Liefertermins oder e) aus dem Produkthaftungsgesetz.

Für Schäden durch Anwendungsfehler bei Hard- und Software durch den Kunden, die wir nicht zu vertreten haben, wird keine Haftung übernommen.

Für den Verlust von Daten bei der Benutzung und Installation von Soft- und Hardware ist die Haftung ausgeschlossen, soweit der Kunden vor Beginn der Arbeiten deutlich darauf hingewiesen wurde entsprechende Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen.

Druckerzeugnisse/ Kopien werden von der RADSERV keiner inhaltlichen Überprüfung unterzogen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit, eine mögliche Verletzung von Rechten Dritter und rechtliche bzw. gesetzliche Gültigkeit/ Wirksamkeit wird von der RADSERV keine Haftung übernommen – hierfür ist ausschließlich der Kunde als Auftraggeber verantwortlich, es sei denn, die Druck- oder Kopiervorlage ist von der RADSERV selbst erstellt worden.

7. Preise und Zahlungsbedingungen

Soweit vertraglich nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Berechnung auf der Grundlage unserer am Tag des Vertragsschlusses allgemeingültigen Preisliste. Ansonsten gilt die vereinbarte Vergütung.

Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Rechnungsbeträge sind ohne jeglichen Abzug sofort fällig, es sei denn, auf der Rechnung ist ausdrücklich eine andere Zahlungsbedingung (z. B. Skonto) vermerkt.

Bei Leistungsverzögerungen, die der Kunde zu vertreten hat, sind wir berechtigt die Preise zugrunde zu legen, die am Tag der Lieferung von uns allgemein gefordert werden. Unbeschadet weitergehender Ansprüche muss der Kunde im Fall des Zahlungsverzugs jährlich 10 % über dem Basiszinssatz Verzugszinsen zahlen, ohne dass ihm dadurch der Nachweis eines geringeren Schadens vorenthalten wird, mindestens aber die gesetzlichen Zinsen gem. § 288 BGB.

Bei Eintritt von Tatsachen, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen und bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ausführung der Leistung bis zur vollständigen Vorauszahlung oder angemessener Sicherheitsleistung zurückzustellen. Kommt der Käufer einer entsprechenden Aufforderung durch uns nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben uns vorbehalten.

Nichtbare Zahlungen erfolgen lediglich erfüllungshalber und erfüllen die Schuld des Käufers erst nach erfolgreicher Gutschrift auf unserem Konto zur freien Verfügung. Kosten der Einziehung gehen zu Lasten des Käufers. Wechsel werden nicht als Zahlungsmittel akzeptiert.

Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur berechtigt, wenn er aus demselben Rechtsverhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen uns hat.

8. Gewährleistung und Verjährung

Die Gewährleistungsverpflichtungen richten sich bei Standardsoftware nach Kaufrecht und bei Individualsoftware nach Werkvertragsrecht. Bei zeitweiser Überlassung (auch Operating- Leasing) der Soft- oder Hardware sind wir nach mietrechtlichen Regeln zur Aufrechterhaltung der Gebrauchstauglichkeit verpflichtet.

Sach- und Rechtsmängel sind unverzüglich mitzuteilen und zwar bei erkennbaren Mängeln binnen 5 Tagen nach Lieferung bzw. Leistung. Bei versteckten Mängeln beträgt diese Frist 5 Tage nach Entdeckung des Mangels, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach Lieferung bzw. Leistung.

Unterbleibt eine fristgerechte Mängelanzeige, wenn der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, so kann der Kunde aus solchen Mängeln gem. § 377 HGB keine Rechte mehr herleiten.

Ist die Lieferung oder Leistung mangelhaft, so behalten wir uns das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung vor. Sind zumutbare Nachbesserungsversuche bzw. Ersatzlieferungen fehlgeschlagen oder sind sie innerhalb angemessener Frist nicht möglich oder wird diese Mängelbeseitigung durch uns schuldhaft verzögert, kann der Kunde nach seiner Wahl den Rücktritt vom Vertrag oder Herabsetzung des Preises im angemessenen Wert zum Mangel der Sache verlangen.

Die Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Mangels beträgt 1 Jahr. Für den Beginn der Verjährung finden die gesetzlichen Regelungen Anwendung.

Eine Funktionsprüfung für Programmkopien unter Nebenlizenzen wird nicht vereinbart. Gewährleistungen und Programmservice (soweit überhaupt vereinbart) für Nebenlizenzen werden ausschließlich über die Betriebsstätte der zugehörigen Hauptlizenz erbracht. Von uns erhaltene Programmrelease, Fehlerkorrekturen und  –umgehungen, welche der Kunde unter der Hauptlizenz nutzt, wird er an die für die Nebenlizenzen bestimmten Anlagen weiterleiten und dort einsetzen.

9. Mitwirkungspflichten

Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Nutzung der im Vertrag einbezogenen Programme und Geräte verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der übertragenen Nutzungsrechte an der Software. Vor Durchführung von Arbeiten an Soft- und Hardware, die ausschließlich durch uns durchzuführen sind, wird der Kunde auf seine Kosten die Programme und Daten sichern und auf externe Datenträgern speichern. Die für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Einrichtungen (Telefon, Datentransfer, etc.) wird der Kunde uns auf seine Kosten zur Verfügung stellen.

10 Datenschutz und Geheimhaltung

Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Vertrages bekannt gewordenen betrieblichen und technischen Informationen, alle Produkt- und Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten (auch im Falle des Scheiterns oder der Beendigung des Vertrages) vertraulich zu behandeln.

11. Lizenzen, Urheberrechte, Vertragsstrafe

Der Kunde ist verpflichtet, die lizenz- und urheberrechtlichen Bedingungen der Hersteller und Lieferanten einzuhalten.

Wird Soft- oder Hardware auf Zeit überlassen, hat der Kunde nach Vertragsende die gesamte im Zusammenhang mit dem Vertrag überlassene Soft- und Hardware einschließlich aller Updates und Upgrades sowie alle berechtigt und unberechtigt erstellten Kopien nebst der gesamten diesbezüglichen Dokumentation an uns herauszugeben.

Sollte der Kunde gegen die folgenden Verpflichtungen verstoßen, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des vierfachen Preises verpflichtet, der ihm von uns für diese Nutzung in Rechnung gestellt worden wäre, wenn sie zulässig gewesen wäre:

Soweit nichts anderes vereinbart ist, übertragen wir an der von uns erstellten Software ein einfaches (gem. § 31 II UrhG) und nicht übertragbares Nutzungsrecht auf Dauer.

Andere Nutzungsarten als die im Vertrag angegebenen sind dem Kunden nicht gestattet. So sind insbesondere untersagt, das Verwenden der Software auf anderen als der im Vertrag genannten Anlagen (gilt nicht bei SW- Kauf oder ähnlichen kaufähnlichen Verträgen; hier ist jedoch die Verwendung auf mehr als einer Anlage untersagt, soweit über die Hauptlizenz hinaus keine weiteren Nebenlizenzen erworben wurden), die Vergabe von Nebenlizenzen (hierzu zählen insbesondere die unentgeltliche und entgeltliche Überlassung an Dritte), das Abändern der Software (auch Re- Design und Dekomprimierung; wird eine Toolbox mitgeliefert, dürfen Änderungen innerhalb dieser Grenzen vorgenommen werden), das Beseitigen von Soft- und Hardwaresperren (Dongle), bei Mehrfacharbeitsplätzen (z. B. Local-Area-Network)dürfen nicht mehr Arbeitsplätze eingerichtet werden, als vertraglich vereinbart.

Der Kunde ist berechtigt, von der von uns gelieferten Software eine Sicherungskopie zu erstellen. Eine darüber hinaus gehende Kopierberechtigung besteht nicht.

12. Rückgabe von Produkten

Produkte können auf Kulanzbasis mit unserer schriftlichen Zustimmung vom Kunden zurückgegeben werden. Bei zulässigen Rückgaben erfolgt eine Gutschrift der tatsächlich in Rechnung gestellten Preise für die zurückgegebenen Produkte unter Abzug einer Rücknahmegebühr.

Die Rücknahme kann für bestimmte Produkte ausgeschlossen sein (z. B. Kontrastmittel). Bei Lieferungen im Rahmen von Streckengeschäften ist der Hersteller oder Unterlieferant für eine mögliche Rücknahme verantwortlich.

Es erfolgt keine Gutschrift für Produkte, die beschädigt oder aus anderen Gründen ohne unser Verschulden in einem nicht verkaufsfähigen Zustand sind.

13. Schlichtungsverfahren, Mediation

Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten bzw. Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs nach der Schlichtungsordnung ein Schlichtungsverfahren mit einem neutralen Schlichter durchzuführen.

Ziel der Durchführung soll sein, eine interessensgerechte und faire Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, rechtlichen, persönlichen und sozialen Gegebenheiten zu erarbeiten. Der Ort für das Schlichtungsverfahren ist Aurich. Die Parteien bestimmen den Schlichter gemeinschaftlich.

Kommt keine Einigung zustande, wird der Schlichter von der Schlichtungsstelle benannt; diese Benennung ist bindend.

Die Kosten der Schlichtung tragen beide Parteien je zur Hälfte.

Sollte es in dem Schlichtungsverfahren nicht zu einer tragfähigen Lösung kommen, so steht es beiden Parteien frei, ein zuständiges Gericht anzurufen.

Diese Vereinbarung hindert die Parteien nicht daran ein gerichtliches Eilverfahren, insbesondere ein Arrest- oder einstweiliges Verfügungsverfahren durchzuführen.

14. Schlussbestimmungen

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden jedoch keine Anwendung.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Aurich.

Sollten Bedingungen dieses Vertrages aus anderen Gründen als den §§ 305 bis 2016 BGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bedingung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Diese Regelungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Rev. 5/ Stand 02/2021